Allgemeine Informationen zum Ordnungswidrigkeitenrecht
Es handel sich hier um das Ordnungswidrigkeitengesetz vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602), - zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19.06.2020 (BGBI. I S. 1328) m.W.v. 27.06.2020. - Das Gesetz ist in 4 Teilen in den §§ 1-134 dargestellt.
Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so wird man Ihnen schon mitteilen, um welche Art der Ordnungswidrigkeit es sich handelt und wie diese geahndet wird. Das Gesetz befasst sich mit seinen 134 Paragraphen mit den unterschiedlichsten Ordnungswidrigkeiten. Es macht keinen Sinn, hier auf eine oder mehrer Ordnungswidrigkeiten im Detail einzugehen. Sichern Sie sich ab und lassen Sie sich beraten.
Zu Ihrem Verständnis haben wir auf der rechten Seite einmal den 2. Teil (Bußgeld- verfahren), und zwar den Zweiten Abschnitt der Allgemeinen Verfahrensvorschrif- ten abgebildet, - es geht also hier um die §§ 46-52:
Zitate → https://dejure.org → /gesetze/OWiG
Zweiter Abschnitt, Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52)
§ 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
§ 48 (weggefallen)
§ 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
§ 49a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
§ 49c Dateiregelungen
§ 49d Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
§ 50 Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
§ 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
§ 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sie haben es eilig und benötigen dringend einen Termin?
HIER geht's zum
Formular, oder rufen Sie jetzt eine dieser Nummern an:
0203-560405
0203-550222
Öffnungszeiten:
Mo.-Do.: 8.30 13.00 Uhr
14.00 - 17.00 Uhr
Freitags: 8.30 - 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung