Haben Sie bereits eine Abmahnung oder sogar schon eine Kündigung erhalten?

Wenn Sie ei ne Abmahnung oder bereits eine
Kündigung erhalten haben und mit dem Verhalten des Arbeitgebers nicht einverstanden sind, müssen Sie sich wehren. Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung, der Sie nicht wider- sprechen können. Auch einen Einspruch können Sie nicht einlegen.

Zwingend notwendig ist es allerdings, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen. Beachtet werden muss dabei, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis mindestens schon sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Wichtig ist, dass Sie die Frist nicht verpassen! Die
Kündigungschutzklage muss bei Gericht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zustellung eingereicht werden. Die Kündigung wird wirksam, wenn die Frist verstrichen ist.  Deshalb: Wenn Sie Post dieser Art erhalten, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, - am besten noch am gleichen Tag.

Das gilt natürlich auch bei einer Abmahnung, die in den meisten Fällen die Vorstufe einer bevorstehenden Kündigung ist. Die Abmahnung sollten Sie auf keinen Fall auf die leuchte Schulte nehmen! - Ein Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers dazu Anlass gibt.

Die Vorgeschichte der Abmahnung sollten Sie Ihrem Rechtsanwalt schildern, damit dieser entscheiden kann, in welcher Form gegen die Abmahnung vorgegangen werden kann. Bei diesem Vorgang hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die Beweislast beim Arbeitgeber liegt. - Also auch hier gilt: Sofort einen Anwalt kontaktieren.

Eine weitere Vertragsform ist der Aufhebungsvertrag, der Ihnen vom Arbeitgeber angeboten werden kann. Ein Aufhebungsvertrag kann für Sie von Vorteil sein, wenn Sie z. B. vorzeitig das Unternehmen verlassen wollen, weil Ihnen ein anderer Job angeboten worden ist.  Urlaubsfragen, Ansprüche auf Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen sind in solchen Fällen schriftlich zu klären, wobei in den meisten Fällen Abfindungen gezahlt werden.

Sie sollten allgemein hier auf der Hut sein, denn Aufhebungsverträge werden von Arbeitgebern gern angeboten, um das Kündigungschutzgesetz umgehen zu können. Verzichten Sie also auch hier unbedingt nicht auf eine juristische Beratung.

 
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