Definition des Arbeitsvertrages sowie Hinweise auf weitere Vetragsarten
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Ausführung von Diensten. Er ist vwerpflichtet sich, den Weisungen und Anweisungen des Arbeit- gebers zu folgen. Das heißt mit anderen Wort, dass nicht frei gestalten darf. Auch die Arbeitszeit ist vorgeschrieben. Je nach Berufsstand ist diese Abhängigkeit un- terschiedlich.
Für die Tätigkeit ist der Arbeitnehmer zu entlohnen.
Was muss im Arbeitsvertrag enthalten sein? - Dazu gibt es den § 2 des Nachweis- gesetzes (NachwG) - Her ist in § 2 Nachweispflicht folgendes festgelegt:
Unter (1) [teilweise zitiert] ist vom Gesetzgeber festgelegt worden, dass der Arbeit- geber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhälftnisses alle wesent- lichen das Arbeisverhältnis betreffende Bedingungen schriftlich niederzulegen. Dieses Schriftstück muss vom Arbeitgeber unterzeichnet sein und dem Arbeitneh- mer auszuhändigen. Folgende Punkte sollten hier mindestens enthalten sein:
🔵 ... neben Name und Anschrift der Vertragsparteien auch der Zeitpunkt des Ar- beistverhältnisses,
🔵 ... bei befrissteten Arbeitsverhälftnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeits- verhältnisses,
🔵 ... es sollte der Arbeitsort aufgeführt sein oder (falls es sich nur um einen be- stimmten Ort handelt) ein Hinweis darauf, das auch andere Ort bestimmt werden können.
🔵 ... es sollte eine kurze Beschreibung der Tätigkeit vorhandden sein,
🔵 ... eine Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, inkl. der zu erwartenden Zula- gen, Sonderzahlungen und evtl. Prämien und auch alle anderen Bestandteile des Arbeitsentgelts sowie deren Fälligkeiten,
🔵 ... die Arbeitszeit,
🔵 ... die Dauer des jährlichen Urlaubs,
🔵 ... die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen,
🔵 ... die in allgemeiner Form gehaltenen Hinweise sonstige Berufs- oder Dienst- vereinbarungen, Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Unter (1a) ist für Praktikanten festgelegt, dass hier unmittelbar nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Aufnahme der Tätigkeit alle Vertragsbedingungen nie- derzulegen sind. Diese Niederschrift ist ebenfalls unterschrieben dem Praktikanten auszuhändgen. Hier sollte ebenfalls enthalten sein
🔵 ... Name und Anschrift der Vertragspersonen
🔵 ... die Lern- u. Ausbildungsziele, die durch das Praktikum verfolgt werden
🔵 ... Beginn und Dauer des Praktikums
🔵 ... Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
🔵 ... die Höhe der Vergütung
🔵 ... Dauer des Jahresurlaubs
🔵 ... sowie in allgemeiner Form ein Hinweis auf bestehende Tarifverträge, Be- triebs- oder Dienstvereinbarungen, welche auf dieses Praktikum angewendet werden können.
Unter (2) des NachwG ist dem Arbeitnehmer per Niederschrift mitzuteilen, wenn die Arbeitsleistungen länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik zu er- bringen sind. Eine solche Niederschrift ist dem Praktikanten oder der Pranktikantin vor der Abreise auszuhändigen. Enthalten sein sollte noch
🔵 ... Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
🔵 ... die Währung, in der das Entgeld ausgezahlt wird
🔵 ... ein zusätzliches mit diesem Aufenthalt im Ausland verbundenes Entgeld und damit verbundene Sachleistungen.
🔵 ... Ferner sind hier alle Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers fest- zualten.
Alle hier aufgezählten Angaben sind ggf. durch bestehende einschlägige Tarifver- träge, Betrieb- oder Dienstvereinbarungen und ähnliche Regelungen zu ersetzen.

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