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Das Erbrecht ist ausdrücklich im Grundgesetzt in Artikel 14 festgeschrieben
Dazu muss allerdings gesagt werden, dass es im GG nur aus traditionellen Gründen erwähnt wird. Grundrechtlich gesichert ist die Testierfreiheit. Das Erbrecht ist in die Verfassung aufgenommen worden und ist insoweit durch diese geschützt. Dieser Schutz betrifft das Recht eines jeden Bürgers, sein Vermögen nach seinem Willen nach seinem Tode auf einen anderen übertragen zu können.
Wenn der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge, die auf natürliche Personen beschränkt ist. Wenn keinerlei natürliche Personen vorhanden sein sollten, tritt der Fiskus, der eine juristische Person ist, als Erbe ein. Gem. BGB § 1942 kann der Fiskus das Erbe nicht ausschlagen.
Das Erbrecht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1922-2385 geregelt. Es ist des- halb auch von außerordentlicher wirtschaftlcher Bedeutung, - bedenkt man, dass pro Jahr etwa 400 Mrd. Euro vererbt werden.
Erbfolge