Kündigungsschutzklage - was ist zu beachten
Ein Arbeitnehmer kann gegen eine Kündigung gerichtlich klagen (Kündigungsschutzklage). Er muss dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht tun (§ 4 KSchG). Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab (§ 4 Satz 4 KSchG). Hat der Arbeitgeber ein erforderliches Zustimmungsverfahren nicht eingeleitet, obwohl er Kenntnis davon hatte, und ohne Zustimmung gekündigt, kann der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist klagen. Das Klagerecht kann allerdings verwirken. Deshalb ist auch in diesem Fall möglichst baldige Klageerhebung angeraten.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Klartext heißt das, dass Sie auf keinen Fall die Frist von 3 Wochen verstreichen lassen sollten. Das Arbeitsrecht ist ein kompliziertes Konstrukt. Sie müssen sofort handeln. Dazu benötigen Sie juristischen Beistand. Wenn Sie also tatsächlich ein Problem in Sachen Arbeitsrecht haben sollten, rufen Sie uns an und lassen Sie sich von unserer Sekretärin einen Termin geben.
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