Haben Sie eine Kündigung erhalten?

Vorab schon mal die wichtige Information, dass die Kündigung eines
Arbeitsvertrages immer schriftlich erklärt werden muss. Wenn Ihnen also per SMS oder per Email die Kündigung zugestellt worden ist, können Sie davon ausgehen, dass Sie unwirksam ist.  Auch ein Fax ersetzt eine ordentliche Kündigung nicht.

Auch wenn die Kündigung nicht vom Arbeitgeber oder von seiner
vertretungsberechtigten Person unterschrieben worden ist, können Sie ein solches Schreiben zurückweisen, - es sei denn, die Person kann schriftlich nachweisen, dass sie vertretungsbevollmächtigt ist.

Wenn Ihnen ein solches Schreiben also formgerecht zugestellt wird, sollten Sie die Fristen beachten, die gelten und die unbedingt eingehalten werden müssen. Hierzu sollten Sie Angaben in Ihrem
Arbeitsvertrag finden. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Fristen, die im § 622 BGB festgeschrieben sind. Hier heißt es unter "2": → Zitat: Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei  Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonatis,
3. acht Jahre besstaden hat,  drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats  


In Einzelverträgen können auch kürzere als die genannten Fristen vereinbart werden. Dies kann passieren,

... wenn die Einstellung als
Aushilfe erfolgt ist;
... wenn (Zitat →) ein Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht überschreitet. Ber der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teil-zeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzel-vertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt (Ende Zitat).

Auch abweichende Vereinbarungen in
Tarifverträgen müssen bei der Beurteilung mit einbezogen werden.

Das alles zeigt, dass im Falle einer Kündigung eine juristische Beratung in jedem Falle anzu-raten ist.
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